Grobe Fahrlässigkeit

 

"Grobe Fahrlässigkeit" ist der wichtigste Einwand, den die Versicherung benutzen kann, wenn sie eine Versicherungsleistung ganz oder zum Teil verweigern will. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterscheidet im Hinblick auf grobe Fahrlässigkeit zwischen der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (vgl. § 28 VVG) und der Herbeiführung des Versicherungsfalles (vgl. § 81 VVG).

 

Vertragliche Obliegenheiten sind die im Versicherungsvertrag aufgeführten Verhaltensvorschriften, die der Versicherungsnehmer zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen zu beachten hat, wenn er seinen Versicherungsschutz nicht gefährden will.

 

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und außer Acht gelassen wird, was jedem hätte einleuchten müssen.

 

Da aber jeder verschiedene Auffassungen davon hat, was in welcher Situation vernünftig ist – und nicht zuletzt weil viel Geld im Spiel ist – können sich Versicherung und Versicherter oft nicht einig werden, ob der Schaden nun selbst verschuldet war oder nicht. Oft muss dann von einem Gericht entschieden werden – mit entsprechendem Aufwand und Kosten.

 

Wollen Sie das Risiko ausschließen, sich mit dem Versicherer darüber streiten zu müssen, ob nun grob fahrlässiges Verhalten im Schadensfall vorlag, und Sie deshalb den Schaden oder Teile davon selbst zu tragen haben, sollten Sie nur Sachversicherungen abschließen, bei denen der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bis zur Versicherungssumme vollständig verzichtet hat. Der Verzicht sollte auch für die grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften und von Obliegenheiten gelten!!!

 

 

Wann handelt man grob fahrlässig?

 

Hier einige Beispiele aus neueren Gerichtsurteilen:

 

Es liegt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes vor, wenn der Versicherungsnehmer 5 Kerzen in einem Leuchter im Partyraum brennen lässt, während er nach Alkoholgenuss auf einem Sofa eingeschlafen war.

 

Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall „Brand" grob fahrlässig herbei, wenn er Zigarettenreste in einem Metalleimer ohne Deckel entsorgt, in dem auch brennbare Materialien wie benutzte Papiertaschentücher, Haushaltspapier und Plastikbecher entsorgt wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer mehr als 15 Minuten seit dem Ausmachen der Zigarette mit dem Entleeren des Aschenbechers wartete und kein Qualm oder glimmende Zigarette mehr annahm.

 

Das Erhitzen von Fett gehört wegen dessen Entflammbarkeit zu den besonders gefährlichen Tätigkeiten im Haushalt. Wird dieser Vorgang unbeobachtet und ohne Kontroll- und Zugriffsmöglichkeit gelassen, liegt in objektiver Hinsicht eine derart gravierende Pflichtverletzung vor, dass von einem besonders schweren Pflichtenverstoß gesprochen werden kann. Dies rechtfertigt eine hälftige Leistungskürzung.

 

Eine Leistungskürzung um 70 % wegen fehlender Absperrung des Zulaufschlauchs einer Waschmaschine ohne Aquastop und einstündiger Abwesenheit ist angemessen.

 

Das Zurücklassen eines Fensters in Kippstellung beinhaltet einen Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften.

 

Das Liegenlassen einer Tasche (mit Hotelschlüssel in der Tasche) am Liegestuhl des Swimming-Pools ist grob fahrlässig.

 

Das Nichtbeachten der Bedienungsanleitung eines Elektrogerätes ist grob fahrlässig

 

Der Versicherer ist zur Leistungskürzung um 40% bei verspätet eingereichter Stehlgutliste berechtigt (Verletzung von Obliegenheiten).

 

Nicht nur im Haushalt sondern auch als Heimwerker kann man grob fahrlässig handeln:

 

Ein Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall des Brandes eines Hauses objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbei, wenn er selbst einen Holzofen im Dachgeschoss eines Hauses einbaut, dieser keinen genügenden Sicherheitsabstand zu einer mit einer Holzverlattung befestigenden Rigipswand hat (10 und 12 cm Abstand des Rohres zur nächsten Latte), eine Abnahme durch den Schornsteinfegermeister nicht erfolgt ist, der Ofen mit Koks befeuert wird und der Versicherungsnehmer das Haus während des Betriebs des Ofens verlässt, so dass es dann infolge des ungenügenden Sicherheitsabstandes zu einem Brand kommt (Verletzung von Sicherheitsvorschriften).

 

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Brand auf eine Entzündung des Bitumens zurückzuführen ist. In diesem Fall spricht dies dafür, dass der Versicherungsnehmer im Umgang mit dem Gasbrenner unerfahrenen war und ohne sich über dessen Leistung, Handhabung und Gefahren näher zu informieren, die betroffenen Werkstoffe im Übermaß erhitzt und dies verkannt hat. Eine direkte Entflammung des Materials stellt fraglos einen krassen Handhabungsfehler dar.

 

 

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Grobe Fahrlässigkeit

 

"Grobe Fahrlässigkeit" ist der wichtigste Einwand, den die Versicherung benutzen kann, wenn sie eine Versicherungsleistung ganz oder zum Teil verweigern will. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterscheidet im Hinblick auf grobe Fahrlässigkeit zwischen der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (vgl. § 28 VVG) und der Herbeiführung des Versicherungsfalles (vgl. § 81 VVG).

 

Vertragliche Obliegenheiten sind die im Versicherungsvertrag aufgeführten Verhaltensvorschriften, die der Versicherungsnehmer zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen zu beachten hat, wenn er seinen Versicherungsschutz nicht gefährden will.

 

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und außer Acht gelassen wird, was jedem hätte einleuchten müssen.

 

Da aber jeder verschiedene Auffassungen davon hat, was in welcher Situation vernünftig ist – und nicht zuletzt weil viel Geld im Spiel ist – können sich Versicherung und Versicherter oft nicht einig werden, ob der Schaden nun selbst verschuldet war oder nicht. Oft muss dann von einem Gericht entschieden werden – mit entsprechendem Aufwand und Kosten.

 

Wollen Sie das Risiko ausschließen, sich mit dem Versicherer darüber streiten zu müssen, ob nun grob fahrlässiges Verhalten im Schadensfall vorlag, und Sie deshalb den Schaden oder Teile davon selbst zu tragen haben, sollten Sie nur Sachversicherungen abschließen, bei denen der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bis zur Versicherungssumme vollständig verzichtet hat. Der Verzicht sollte auch für die grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften und von Obliegenheiten gelten!!!

 

 

Wann handelt man grob fahrlässig?

 

Hier einige Beispiele aus neueren Gerichtsurteilen:

 

Es liegt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes vor, wenn der Versicherungsnehmer 5 Kerzen in einem Leuchter im Partyraum brennen lässt, während er nach Alkoholgenuss auf einem Sofa eingeschlafen war.

 

Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall „Brand" grob fahrlässig herbei, wenn er Zigarettenreste in einem Metalleimer ohne Deckel entsorgt, in dem auch brennbare Materialien wie benutzte Papiertaschentücher, Haushaltspapier und Plastikbecher entsorgt wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer mehr als 15 Minuten seit dem Ausmachen der Zigarette mit dem Entleeren des Aschenbechers wartete und kein Qualm oder glimmende Zigarette mehr annahm.

 

Das Erhitzen von Fett gehört wegen dessen Entflammbarkeit zu den besonders gefährlichen Tätigkeiten im Haushalt. Wird dieser Vorgang unbeobachtet und ohne Kontroll- und Zugriffsmöglichkeit gelassen, liegt in objektiver Hinsicht eine derart gravierende Pflichtverletzung vor, dass von einem besonders schweren Pflichtenverstoß gesprochen werden kann. Dies rechtfertigt eine hälftige Leistungskürzung.

 

Eine Leistungskürzung um 70 % wegen fehlender Absperrung des Zulaufschlauchs einer Waschmaschine ohne Aquastop und einstündiger Abwesenheit ist angemessen.

 

Das Zurücklassen eines Fensters in Kippstellung beinhaltet einen Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften.

 

Das Liegenlassen einer Tasche (mit Hotelschlüssel in der Tasche) am Liegestuhl des Swimming-Pools ist grob fahrlässig.

 

Das Nichtbeachten der Bedienungsanleitung eines Elektrogerätes ist grob fahrlässig

 

Der Versicherer ist zur Leistungskürzung um 40% bei verspätet eingereichter Stehlgutliste berechtigt (Verletzung von Obliegenheiten).

 

Nicht nur im Haushalt sondern auch als Heimwerker kann man grob fahrlässig handeln:

 

Ein Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall des Brandes eines Hauses objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbei, wenn er selbst einen Holzofen im Dachgeschoss eines Hauses einbaut, dieser keinen genügenden Sicherheitsabstand zu einer mit einer Holzverlattung befestigenden Rigipswand hat (10 und 12 cm Abstand des Rohres zur nächsten Latte), eine Abnahme durch den Schornsteinfegermeister nicht erfolgt ist, der Ofen mit Koks befeuert wird und der Versicherungsnehmer das Haus während des Betriebs des Ofens verlässt, so dass es dann infolge des ungenügenden Sicherheitsabstandes zu einem Brand kommt (Verletzung von Sicherheitsvorschriften).

 

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Brand auf eine Entzündung des Bitumens zurückzuführen ist. In diesem Fall spricht dies dafür, dass der Versicherungsnehmer im Umgang mit dem Gasbrenner unerfahrenen war und ohne sich über dessen Leistung, Handhabung und Gefahren näher zu informieren, die betroffenen Werkstoffe im Übermaß erhitzt und dies verkannt hat. Eine direkte Entflammung des Materials stellt fraglos einen krassen Handhabungsfehler dar.

 

 

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