Rauch- und Rußschäden

Entsteht z. B. durch einen technischen Defekt ein Brand in der Wohnung, übernehmen Sachversicherungen wie die Hausrat- und Gebäudeversicherung nicht nur den Feuerschaden, sondern auch den Rauch- und Rußschaden in weiteren Räumen. Auch der entstandene Rußschaden an der Hausaußenfront wird durch die Gebäudeversicherung ersetzt.

 

Auch wenn Rauch und Ruß bestimmungswidrig aus Feuerstätten oder einem technischen Gerät austreten, sind derartige Schäden i. d. R. durch Sachversicherungen gedeckt.

 

Damit ein Brand im versicherungstechnischen Sinne vorliegt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss sich um ein Feuer handeln. Daraus folgt, dass eine Lichterscheinung wie Flammen, Glut oder Funken vorhanden (gewesen sein) muss.
  2. muss das Feuer ohne bestimmungsgemäßen Herd entstehen oder seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen. Ein Feuer ohne bestimmungsgemäßen Herd entsteht ohne wissentliches Einwirken einer berechtigten Person. Es kann sich z. B. um Brandstiftung (die nicht vom Versicherungsnehmer begangen wird), um ein Feuer infolge von Blitz, Kurzschluss oder Explosion handeln. Feuer durch bestimmungsgemäßen Herd entsteht z. B. im Kamin, im Holzkohlegrill oder durch Kerzen. Verlässt das Feuer diesen Herd und breitet es sich auf versicherte Sachen aus, besteht dafür Versicherungsschutz.
  3. muss sich das Feuer aus eigener Kraft ausbreiten können.

 

 

Rauch- und Rußschäden können aber auch entstehen, ohne dass ein Brand im versicherungstechnischen Sinne vorliegt:

 

Ein Versicherungsnehmer hatte einen Topf mit Eisbein und Zutaten in Wasser auf dem Herd seiner Küche erwärmt und danach das Haus in der Annahme verlassen, den Herd abgestellt zu haben. Da die Herdplatte den Topfinhalt tatsächlich mit voller Kraft erhitzte, war das Wasser im Topf verdampft und das Eisbein nebst weiteren Zutaten schließlich in Brand geraten. Infolge des Brandes wurden Küche und angrenzende Räume seines Hauses mit einem Schmier- und Rußfilm überzogen, der nur im Wege einer aufwendigen Reinigung zu entfernen gewesen war.

Das in dem Topf entstandene Feuer war hier allein aufgrund der Hitzeentwicklung im Topf ausgebrochen und somit ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden. Das Feuer konnte sich indes nicht aus eigener Kraft im Sinne der zitierten Klauseln ausbreiten. Dazu müsste die entstandene Wärmeenergie in der Lage gewesen sein, außerhalb des Herdes befindliche Sachen zu entzünden. Dafür reichte die generelle Fähigkeit des Feuers, sich unter günstigen Umständen ausbreiten zu können, nicht aus.

Da nicht die allgemeine, sondern die konkrete Gefährlichkeit des Feuers versichert war, kam es darauf an, ob das Feuer in der konkreten Situation in der Lage war, sich weiter auszubreiten. Ein Feuer vermag sich dann auszubreiten, wenn es in der Nähe liegende brennbare Gegenstände erfasst hat, nicht dagegen, obwohl es mit gleicher Intensität brennt, wenn es diese Gegenstände noch nicht erfasst hat oder wenn es überhaupt an brennbaren Materialien fehlt. Die vom Sachverständigen bestätigte Flammenbildung im Kochtopf zehrte aber allein von den Speiseresten im Topf bzw. von dem in den halb geschlossenen Topf hereinströmenden Sauerstoff, welcher immer wieder stichflammenartig verbrannte. Weder befanden sich im Bereich der aus dem Topf austretenden Stichflammen brennbare Gegenstände noch hatte das im Topf entfachte Feuer irgendwelche Substanzen bereits erfasst, die sich außerhalb des Herdes, d. h. der verbrannten Speisereste befand. Damit lag kein Brand im Sinne der Versicherungsbedingungen vor und der Versicherer lehnte die Regulierung des durch den Schmier- und Rußfilm entstandenen Schadens zu Recht ab, wie das OLG Hamm im Oktober 2014 urteilte.

 

Der Sohn eines Versicherungsnehmers hatte auf einer Gartenparty gegen Mitternacht mehrere Holzscheite in einer Feuerschale entzündet. Daraufhin kam es zu einer starken Rauchentwicklung. Da im Obergeschoss des Hauses ein Fenster offen stand, zog der Rauch ins dortige Schlafzimmer und hinterließ einen Rußfilm auf Bett, Möbeln und Kleidung. Auch hier lag kein Brand im Sinne der Versicherungsbedingungen vor und der Schaden war über die Standard-Hausratversicherungsbedingungen nicht versichert.

 

 

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