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Versicherung für Photovoltaikanlagen

Eine Photovoltaikanlage nutzt die Sonnenkraft, ist aber auch den unschönen Seiten der Natur wie z. B. Sturm und Hagel und Blitzschlag ausgesetzt. Auch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl oder Vandalismus können die Anlage beschädigen und dafür sorgen, dass die geplanten Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten oder die Einsparung aus dem Nichtkauf fremden Stroms versiegen. Grundsätzlich sind Versicherungen ratsam, wenn durch Schäden schwere wirtschaftliche Folgen drohen. Zusammen mit den aufzubringenden Reparaturkosten verschiebt sich die berechnete Rentabilität der Anlage auf unbestimmte Zeit und wird eventuell nie erreicht.

 

Auch sind mit dem Betreiben einer Photovoltaikanlage Haftpflichtrisiken verbunden, die auf jeden Fall abgesichert werden müssen, will man im Schadensfall nicht Haus und Hof verlieren.

  • Absicherung über die "Gebäude- oder die Photovoltaik-Versicherung"?

    Es besteht die Möglichkeit, eine Photovoltaik-Anlage als Gebäudebestandteil im Rahmen der Gebäudeversicherung mitzuversichern. Dann ist die Absicherung jedoch auf die versicherten Gefahren der Gebäudeversicherung (in erster Linie Feuer- und Sturmschäden) beschränkt. Eine Analyse des Rückversicherers Munich Re über Schäden an Photovoltaik-Anlagen ergab folgende Verteilung der Schadensursachen:

    Da in der Gebäudeversicherung i. d. R. nur Überspannungsschäden durch Blitzschlag versichert sind, bei der Analyse von Munich Re Überspannungsschäden nicht weiter unterschieden wurden - zudem ist der Nachweis eines Überspannungsschadens durch Blitz nicht einfach -, muss man davon ausgehen, dass maximal ein Fünftel der potentiellen Schäden über eine klassische Wohngebäudeversicherung abgesichert sind.

     

    Wird die Elementarschadensdeckung mit eingeschlossen, sind auch Schäden durch Schneedruck versichert, wodurch der Absicherungsgrad auf ein Drittel ansteigt. In zwei von drei Schäden würde man dann aber immer noch leer ausgehen. Zudem beobachtete Munich Re eine verstärkte Zunahme der Diebstahlschäden. „Diebe sind immer besser organisiert: Es gab schon Fälle, bei denen gleich mehrere Männer – als ‚Solarteure’ verkleidet – vorfuhren, auf das Hausdach stiegen und die komplette Photo-voltaik-Anlage abbauten. Den  Nachbarn erklärten sie, dass sie den Auftrag hätten, die alten Module gegen effizientere auszutauschen. In der Regel weilten die Eigentümer zu dieser Zeit gerade im Urlaub und fanden nach ihrer Rückkehr ein ‚leeres  Dach’ vor“ , so Munich Re. Auch auf diesem Hintergrund empfiehlt sich der Abschluss einer Photovoltaik-Versicherung. Nichtsdestotrotz sollte der Gebäudeversicherer vor der Montage darüber informiert werden, dass eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert wird (meldepflichtige Gefahrerhöhung)!

     

    Wird die Anlage auf einem fremden Dach montiert, ist eine die Photovoltaik-Versicherung nahezu unverzichtbar. Es besteht zwar auch hier die Möglichkeit, die Anlage in der normalerweise bestehenden Gebäudeversicherung einzuschließen. Allerdings sitzt der Eigentümer der Anlage rechtlich in der zweiten Reihe. Er muss zunächst prüfen, welche Gefahren über die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers abgedeckt sind. Darüber hinaus ist nur schwerlich nachzuvollziehen, ob das Gebäude im Rahmen der Versicherungssumme überhaupt ausreichend abgesichert ist. Weitere Komplikationen: Hat der Hauseigentümer die Versicherungsprämie nicht bezahlt oder eine meldepflichtige Gefahrenerhöhung nicht bekannt gegeben usw., ist der Versicherer unter Umständen im Schadensfall leistungsfrei und Sie stehen mit leeren Händen da. Hier bedarf es eines gewissen Vertrauensverhältnisses zu dem Gebäudeeigentümer. Auch im Schadensfall kann nur der Versicherungsnehmer (also der Gebäudebesitzer) und damit nicht der Eigentümer der Photovoltaikanlage, den Schaden geltend machen.

  • Welche Schäden sind über die Photovoltaik-Versicherung abgesichert?

    Die Photovoltaik-Versicherung basiert auf den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE). Die Elektronikversicherung nach ABE ist wiederum eine Allgefahrenversicherung (auch Allgefahrendeckung genannt), d. h. es sind alle Gefahren versichert, die nicht an anderer Stelle der geltenden Bedingungen oder auf dem Antrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Zusätzlich zur  ABE-Deckung werden "Besondere Bedingungen", "Besondere Vereinbarungen" und Klauseln für eine optimale Absicherung der Photovoltaikanlage zur Hilfe genommen.

     

    Versichert sind alle Schäden an der versicherten Anlage, die durch  unvorhersehbare Schadenereignisse verursacht wurden, insbesondere durch:

    • Naturgewalten wie Überschwemmung, Wasser, Feuchtigkeit, Sturm, Hagel, Eisregen usw.
    • Brand, Blitzschlag, Explosion/Implosion, Schwelen, Glimmen, Sengen etc. sowie Schäden durch Löscharbeiten bei diesen Ereignissen
    • Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler
    • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Kurzschluss, Überspannung, Induktion
    • Vandalismus, Sabotage; Diebstahl oder höhere Gewalt, Marderbiss usw.

     

    Versicherungsschutz besteht - rechtzeitige Prämienzahlung vorausgesetzt - ab Versicherungsbeginn, sofern die Anlage betriebsfertig ist. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Schäden, die während der Montage auftreten, können jedoch gegen eine Einmalprämie über eine Montageversicherung abgesichert werden.

  • Was ist über die Photovoltaik-Versicherung nicht versichert?

    Nicht versichert sind Schäden durch

    • Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
    • Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, Innere Unruhen Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
    • Erdbeben
    • Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren oder bekannt sein mussten
    • betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung
    • Verwendung von Bauteilen, deren Reparaturbedürftigkeit bekannt war oder sein musste
    • Schäden, für die der Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat, sind ebenfalls nicht versichert!

    Bestimmte Ausschlüsse (z. B. Erdbeben) der ABE können über Deckungserweiterungen aufgehoben werden.

  • Wie sichert die Photovoltaik-Versicherung den Ertragsausfall ab?

    Dem Betreiber einer Photovoltaikanlage droht nicht nur der wirtschaftliche Schaden aus einem der oben aufgeführten Versicherungsfälle. In der Regel hat er im Schadensfall einen Ertragsausfall zu tragen. Viele Versicherungskonzepte sehen daher den Ersatz für die entgangene Einspeisevergütung vor, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Sachschadens an der versicherten Photovoltaikanlage nicht erwirtschaftet werden konnte. Bei Totalausfall ersetzt der Versicherer den innerhalb der Haftzeit entstandenen Ertragsausfall auf  Basis eines Pauschalbetrages von  (z. B. 2,50 EUR je kWp Anlagenleistung und Tag). Komplizierte Betriebsunterbrechungsberechnungen werden somit überflüssig. Die Haftzeit - das ist der Zeitraum, für den der Versicherer die entgangene Einspeisevergütung ersetzt - beträgt je nach Versicherungskonzept standardmäßig zwischen 3 und 12 Monaten (Verlängerungen sind möglich).

  • Worauf ist beim Abschluss einer Photovoltaik-Versicherung zu achten?

    Unterversicherung vermeiden: Der anzugebende Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert zum Zeitpunkt der Anschaffung) zuzüglich der Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage). Rabatte und Nachlässe werden nicht berücksichtigt. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, muss die Mehrwertsteuer ebenfalls in die Versicherungssumme eingeschlossen werden.

     

    Zutreffende Risikoangaben machen: Alle Angaben zur Anlage und zum Gebäude, auf dem die Anlage montiert wird, müssen zutreffend sein. So versichern viele Versicherer nur Anlagen, die auf einem Gebäude der Bauartklasse I oder II (massive Außenwände bzw. Stahl- oder Holzfachwerk mit harter Dachung (z. B. Ziegel- oder Schieferdach) montiert sind. Manchmal wird auch eine Mindesthöhe des Gebäudes vorgeschrieben. Befindet sich die Anlage auf einem Flachdach, kann dies ebenfalls angabepflichtig sein. Bei einigen Versicherern darf das Gebäude keine bauartbedingten offenen Gebäudeseiten (wie z. B. bei einer Remise) haben. Die Lagerung von leicht brennbaren Materialien (z. B. Heu und Stroh) ist zumeist ebenfalls angabepflichtig.

     

    Auflagen beachten: Manche Versicherer verlangen eine Überspannungsschutzvorrichtung und/oder eine Blitzschutzanlage. Auch wenn keine Blitzschutzanlage vom Versicherer gefordert wird, sind behördliche und gesetzliche Auflagen in Bezug auf Blitzschutzvorrichtungen einzuhalten (z. B. bei öffentlichen Gebäuden). Manche Versicherer versichern nur Anlage von Markenherstellern, oder verlangen die Montage durch einen anerkannten Fachbetrieb(keine Selbstmontage)!

     

    Bestehende Verträge nicht unüberlegt kündigen: Da gerade ältere Photovoltaikanlagen ein deutlich erhöhtes Schadenspotential aufweisen und zudem die Reparaturkosten steigen (beschädigte Bauteile werden entweder gar nicht mehr hergestellt oder sind nur zu hohen Preisen erhältlich), sehen die meisten Versicherer Altersgrenzen für zu versichernde Anlagen vor (zumeist 5 oder 7 Jahre). Ältere Anlagen sind deshalb kaum neu zu versichern.

  • Wie sichere ich die Haftpflichtrisiken einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus ab?

    Wird die Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres eigenen Einfamilienhauses installiert und wird der erzeugte Strom ausschließlich selbst genutzt, sind evtl. Haftpflichtansprüche über Ihre Privathaftpflicht-Versicherung abgedeckt. Da der überschüssige Strom aber in der Regel ins Netz eingespeist wird, nimmt die Produktion einen gewerblichen Charakter an und die Privathaftpflicht ist dann eigentlich nicht mehr zuständig. Mittlerweile bieten gute Privathaftpflicht-Versicherungskonzepte trotzdem die Mitversicherung an. Nicht immer ist die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz dann jedoch mitversichert, was jedoch empfehlenswert ist. Zudem sollten ausreichend hohe Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (inkl. Regressansprüche des Energieversorgungs-Unternehmens) vereinbart sein. Auch sollte die Privathaftpflichtversicherung über eine Umweltbasisdeckung verfügen. Eine Überprüfung Ihres Vertrages ist somit notwendig.

  • Wie sichere ich die Haftpflichtrisiken einer Photovoltaikanlage auf einem fremden Haus ab?

    Wie sichere ich die Haftpflichtrisiken einer Photovoltaikanlage auf einem fremden Haus ab?

    Mieten Sie ein fremdes Dach für den Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage an, sollten Sie auf jeden Fall eine eigene Betreiber-Haftpflichtversicherung abschließen (evtl. auch bei Reihen-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern). Entsteht z. B. durch Kurzschluss der Anlage ein Feuer, holt sich der zunächst ersatzpflichtige Gebäudeversicherer seine Aufwendungen vom Betreiber der Anlage zurück. Auch Schäden, die durch fehlerhafte Montage am Dach entstehen (z. B. durch allmähliches Eindringen von Feuchtigkeit) sind abgesichert. Ebenso versichert sind Schäden, die bei der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des stromabnehmenden Netzbetreibers entstehen. Darüber hinaus sind in guten Konzepten die Umwelthaftpflicht-Basis- sowie die Umweltschadens-Basisversicherung enthalten.

Wenn Sie Fragen haben oder ein Angebot wünschen, sind wir gerne für Sie da.

 

Ihr Ansprechpartner:

Ulrich Stöckl

Telefon: (0541) 35065-0

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